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   BAG, 28.09.1983 - 4 AZR 313/82   

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BAG, 28.09.1983 - 4 AZR 313/82 (https://dejure.org/1983,1051)
BAG, Entscheidung vom 28.09.1983 - 4 AZR 313/82 (https://dejure.org/1983,1051)
BAG, Entscheidung vom 28. September 1983 - 4 AZR 313/82 (https://dejure.org/1983,1051)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 43, 305
  • BB 1984, 724
  • DB 1984, 303
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 28.09.1983 - 4 AZR 200/83

    Seniorität von Flugzeugführer; Hauptintervention

    Auszug aus BAG, 28.09.1983 - 4 AZR 313/82
    Nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Förderungs-TV hat derjenige, der die Bedingungen einer im Zuge der Förderung zu besetzenden, ausgeschriebenen Stelle erfüllt, entsprechend der Reihenfolge der jeweiligen Auswahlliste Anspruch auf Umschulung und - nach erfolgreicher Schulung - auf entsprechende Beschäftigung (vgl. BAG Urteil vom 28. September 1983 - 4 AZR 200/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Sie hat die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit für sich (BAG Urteil vom 28. September 1983 - 4 AZR 200/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Es handelt sich ferner nicht um betriebliche Normen, weil die Protokollnotiz Nr. 2 nur Einzelfälle betrifft (vgl. BAG Urteil vom 28. September 1983 - 4 AZR 200/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BAG, 28.09.1983 - 4 AZR 313/82
    Den Tarifvertragsparteien ist zwar - ebenso wie dem staatlichen Gesetzgeber - das Recht einzuräumen, unter bestimmten, hier nicht zu erörternden Voraussetzungen (hinsichtlich des staatlichen Gesetzgebers vgl. BVerfGE 13, 261, 271 f.) rückwirkende Tarifnormen zu setzen.
  • BAG, 14.06.1962 - 2 AZR 267/60

    Befugnis der Tarifvertragsparteien - Rückwirkende Kraft - Beschneidung von

    Auszug aus BAG, 28.09.1983 - 4 AZR 313/82
    Ob nach diesen Grundsätzen an der Rechtsprechung, daß Tarifvertragsparteien mit rückwirkender Kraft bereits entstandene Ansprüche der Tarifunterworfenen dann beschneiden können, wenn ein dringendes Bedürfnis nach einer generellen Regelung besteht (BAG 13, 142 = AP Nr. 4 zu § 1 TVG Rückwirkung), festgehalten werden kann, erscheint zweifelhaft, kann aber hier offenbleiben.
  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

    Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, dass das LSG sich für seine Auffassung, das Arbeitsverhältnis des Klägers habe infolge einer unverfallbaren tarifvertraglichen Position nicht mehr ordentlich gekündigt werden können, auf Rechtsprechung des BAG bezogen hat (BAGE 43, 305 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG; BAG, Urteil vom 21. März 1990 - 8 AZR 99/89 - vgl auch schon BAG AP Nr. 11 zu § 4 TVG; ebenso Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Auflage 2002, § 199 RdNr 35), die das Gericht selbst zwischenzeitlich aufgegeben hat (BAGE 78, 309 = AP Nr. 12 zu § 1 TVG; BAG AP Nr. 20 zu § 1 TVG).
  • BAG, 23.11.1994 - 4 AZR 879/93

    Rückwirkende Tariflohnsenkung; Vertrauensschutz

    Die Tarifvertragsparteien hätten damit in bereits entstandene Ansprüchen des Klägers, sog. wohlerworbene Rechte, rückwirkend eingegriffen (u. a. BAGE 43, 305 [BAG 28.09.1983 - 4 AZR 313/82] = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Rückwirkung).

    a) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung mit der vom Senat in seinem Urteil vom 28. September 1983, BAGE 43, 305 [BAG 28.09.1983 - 4 AZR 313/82] = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Rückwirkung vertretenen Auffassung begründet.

    Herschel (Anm. zu BAG AP Nr. 9 zu § 1 TVG Rückwirkung) bezeichnet das Urteil als "beifallswert" und führt aus, das Bundesarbeitsgericht habe für die Frage, wie sich die Rückwirkung tariflicher Normen auf Individualansprüche auswirke, die sich bereits vor Eintritt der Rückwirkung aus dem Arbeitsverhältnis ergeben hätten, "eine elegante Formel gefunden" mit den Worten, die Tarifvertragsparteien könnten nur das Arbeitsverhältnis regeln, nicht aber über daraus schon entstandene Ansprüche verfügen.

    c) Seine Rechtsprechung in der Entscheidung vom 28. September 1983, BAGE 43, 305 [BAG 28.09.1983 - 4 AZR 313/82] = AP, aaO, kann der Senat nicht mehr aufrechterhalten: Wenn bereits entstandene und fällige Ansprüche in die Individualsphäre des Arbeitnehmers gehören, ist nicht zu erkennen, weshalb sie dann beim Bestehen eines dringenden Bedürfnisses nach einer generellen Regelung nachträglich durch Tarifvertrag noch beeinträchtigt, insbesondere herabgesetzt werden können.

    Die Lehre vom Übertritt eines entstandenen fälligen Einzelanspruchs aus einer Tarifnorm in die Privatsphäre des Arbeitnehmers, mit dem der Senat in seinem Urteil vom 28. September 1983, aaO, argumentiert hat, stammt von Herschel, der diese Lehre in seiner vom Senat angeführten Schrift "Tariffähigkeit und Tarifmacht", 1932, entwickelt hat.

    Auch die Ausführungen von Buchner in seiner Anmerkung zum Urteil des Senats vom 28. September 1983, aaO, sind ebenso zu deuten.

    In seiner Anmerkung zum Urteil des Senats vom 28. September 1983 (aaO, zu 2 a bb) führt er aus, da die normative Wirkung der Tarifbedingungen maßgebend sei, schlügen auch etwa rückwirkende Änderungen zum Vorteil wie zum Nachteil der Tarifunterworfenen durch.

    cc) An der in seinem Urteil vom 28. September 1983, aaO, vertretenen Auffassung kann der Senat nicht festhalten: Er folgt vielmehr der im Schrifttum vertretenen Auffassung, daß auch ein zugunsten des Arbeitnehmers entstandener Anspruch, der aus einer kollektiven Norm erwachsen ist, die Schwäche in sich trägt, in den durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogenen Grenzen zum Nachteil des Arbeitnehmers rückwirkend geändert zu werden (Biedenkopf, aaO, S. 229 f., 243, 244; Richardi, aaO, S. 438 f., 441, 442; Buchner, Anm. zu BAG Urteil vom 28. September 1983, aaO).

    Diese stehen somit unter dem "immanenten Vorbehalt" ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit (Biedenkopf, aaO, S. 241; Richardi, aaO, S. 430, 442; ebenso der Sache nach Buchner, Anm. zu BAG Urteil vom 28. September 1983, aaO).

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Entlassungsentschädigung - tariflicher

    Zwar hat das BAG seine frühere Rechtsprechung, wonach die auf Grund bisheriger Kollektivregelung vom Arbeitnehmer bereits fest erworbene Rechtsposition der Unkündbarkeit durch eine spätere tarifvertragliche Regelung nicht entzogen werden könne (BAG AP Nr. 11 zu § 4 TVG Günstigkeitsprinzip, Bl 172 ff; vgl auch BAGE 43, 305, 310 f = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Rückwirkung), insoweit (wohl) aufgegeben, als ein Sonderschutz gegen Veränderungen sog wohlerworbener Rechte nicht mehr bestehe (vgl BAGE 78, 309, 326 f = AP Nr. 12 zu § 1 TVG Rückwirkung; BAG AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa, Bl 1041).
  • LAG Düsseldorf, 26.09.2000 - 8 (13) Sa 778/00

    Arbeitsentgelt: 13. Monatsgehalt - rückwirkende Änderung

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  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2002 - 1 Sa 48/02

    Minderung eines tariflichen Anspruchs durch Betriebsvereinbarung

    Jedoch ist nach neuerer Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch bei bereits entstandenen und fällig gewordenen, aber noch nicht abgewickelten Ansprüchen -sog. wohlerworbenen Rechten - eine rückwirkende Herabsetzung zulässig (so BAG, 23.11.1994, NZA 1995, 844 unter Aufgabe von BAG, 28.09.1983, AP Nr. 9 zu § 1 TVG Rückwirkung).
  • LAG Sachsen, 27.01.1993 - 2 Sa 102/92

    Anspruch eines durch Aufhebungsvertrag ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf

    Insoweit steht dem Kläger ein wohlerworbenes individuelles Recht und damit ein einer Kollektivregelung entzogener Anspruch zu (vgl. BAGE 43, 305 AP Nr. 9 zu § 1 TVG Rückwirkung).
  • LAG Düsseldorf, 26.09.2000 - 8 Sa 671/00

    Rückwirkende Änderung tarifvertraglicher Regelungen

    Diese genießen keinen Sonderschutz gegen eine rückwirkende Veränderung, wie das Bundesarbeitsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (BAG ­ Urteil vom 28.09.1983 ­ 4 AZR 313/82 ­ AP Nr. 9 zu § 1 TVG Rückwirkung) mit Urteil vom 23.11.1994 ­ 4 AZR 879/93 ­ AP Nr. 12 zu § 1 TVG Rückwirkung entschieden hat.
  • BAG, 01.06.1988 - 4 AZR 27/88

    Anforderungen für eine Umschulung auf das Flugzeugmuster Boeing B 747 -

    Insoweit würde es sich um einen Eingriff in sogenannte wohlerworbene Rechte handeln, der unzulässig ist (BAGE 43, 305 [BAG 28.09.1983 - 4 AZR 313/82] = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Rückwirkung).
  • LAG Thüringen, 10.03.1994 - 4/3/2 Sa 354/92

    Sozialplan; Abfindung; Arbeitsverhältnis; Betriebsbedingte Kündigung; Stundung;

    Den Tarifvertragsparteien ist daher eine verschlechternde Rückwirkung ebenso verwehrt, wie dem Gesetzgeber, da sie gegen das aus dem Rechtsstaatsgrundsatz des Art. 20 Grundgesetz abgeleitete Vertrauensschutzprinzip verstößt (vgl. Wiedemann/Stumpf TVG Einl. Rz.: 139; BAG vom 28.09.1983 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Rückwirkung m.w.N.).
  • LAG Hessen, 05.02.1999 - 7 Sa 2120/98

    Kürzung der Weihnachtsgratifikation um 25 % gemäß Tarifvertrag

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  • LAG Hessen, 20.03.1991 - 2 Sa 872/90

    Ausgleichszahlung eines Angehörigen des Cockpit Personals wegen unterbliebener

  • ArbG Frankfurt/Main, 22.01.1998 - 2 Ca 9669/96

    Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens; Bestimmung des zeitlichen

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